Allgemeine Geschäftsbedingungen des Magazins Trallafitshi 1. Allgemeines – Geltungsbereich a) Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Herausgebers an. Soweit nicht ausdrücklich namentlich auf ein bestimmtes Magazin des Herausgebers Bezug genommen wird gelten diese Bedingungen für alle Magazine im Printbereich und im Onlinebereich des Herausgebers. Mündliche Abmachungen sind ungültig. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. b) "Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. c) Der erteilte Auftrag gilt jeweils nur für die im Bestellformular bezeichnete Ausgabe. Der Auftrag ist für den Auftraggeber mit Unterzeichnung des Bestellformulars verbindlich und nach Eingang beim Herausgeber unwiderruflich. Eines Zugangs der Annahmeerklärung seitens des Herausgebers bedarf es nicht. Die Übersendung der Rechnung gilt als Bestätigung der mit Entgegennahme des Auftrages erfolgten Auftragsannahme. d) Der Herausgeber behält sich bis zum Redaktionsschluss ein Rücktrittsrecht vor, falls ein Anzeigenauftrag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form zu beanstanden, die Veröffentlichung für den Herausgeber unzumutbar ist oder der Auftraggeber für vorhergehende oder laufende Magazinauflagen oder für andere Objekte des Herausgebers nicht fristgerecht bezahlt hat. e) Bei Rücknahme oder Einschränkung erteilter Aufträge ist der Herausgeber berechtigt, ohne weiteren Nachweis des Schadens eine Bearbeitungsgebühr bis zu 50% der Auftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. f) Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht. g) Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 2. Vorgaben des Auftraggebers a) Anzeigentexte, Druckvorlagen, Zeichnungen, Daten sowie weitere vom Auftraggeber zu Vertragszwecken zur Verfügung gestellte Unterlagen sind der Bestellung beizufügen oder innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung, spätestens jedoch bis 5 Arbeitstage vor Redaktionsschluss dem Herausgeber unaufgefordert zu liefern. Stellt der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen nicht fristgemäß zur Verfügung, wird die Bestellung nicht ausgeführt und Schadenersatz verlangt. Die Rückgabe der dem Verlag überlassenen Unterlagen erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers nach Erfüllung des Auftrages. b) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit aller dem Herausgeber gegenüber gemachten Angaben, insbesondere der in Auftrag gegebenen Firmen-, Waren- und Gütezeichen verantwortlich. Dies gilt auch hinsichtlich Urheber-, Marken-, oder Wettbewerbsrechten und Rechten an Internet Domain einschließlich ihrer Registrierung und/oder Inhalte/Gestaltungen von Homepages. Der Auftraggeber stellt den Herausgeber von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Die Benutzung von Rufnummern Dritter bedarf der Zustimmung des Anschlussinhabers; diese gilt bei Auftragserteilung an den Herausgeber als vom Auftraggeber eingeholt. c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eintretende Änderungen dem Herausgeber so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die technische Ausführung noch möglich ist. Für Fehler bei telefonisch aufgegebenen Texten oder Textänderungen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, bestehen keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche. Eintretende Textänderungen können nur bis zum Redaktionsschluss berücksichtigt werden. d) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. 3. Eintragungsumfang/Ausführung durch den Herausgeber a) Die vom Herausgeber herausgegebenen Anzeigen basieren auf den vom Kunden gegenüber dem Herausgeber angegebenen und bei Redaktionsschluss gültigen Daten, die der Auftraggeber an den Herausgeber übermittelt hat. b) Der Herausgeber akzeptiert grundsätzlich keine Sammelanzeigen gleich welcher Art. Dabei handelt es sich um Anzeigen, in denen mehrere voneinander rechtlich unabhängige Unternehmen aufgeführt werden. Ausnahmsweise veröffentlich der Herausgeber solche Anzeigen, falls die Unternehmen unter einer gemeinsamen Firma § 17 HGB oder bei produktbezogener Werbung unter einer gemeinsamen Markenbezeichnung auftreten. Der Herausgeber berechnet dann auf den anteiligen Rechnungsbetrag je Firma einen Aufschlag von 30%. c) Die Einhaltung von Platzierungswünschen kann aus umbruchtechnischen Gründen nicht gewährleistet werden. Hat der Auftraggeber eine bestimmte Platzierung im Magazin bestellt, ist er verpflichtet, den Herausgeber von eventuellen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Platzierung der Anzeige, insbesondere aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, freizustellen. Der Ausschluss von Konkurrenten darf nicht vereinbart werden. d) Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch für gestaltete Anzeigen vorgelegt. Die Vorlage unterbleibt, wenn der Auftraggeber seinen Anzeigenwortlaut aus der vorhergehenden Auflage unverändert beibehält. Gibt der Auftraggeber den Korrekturabzug nicht innerhalb von 14 Tagen, spätestens bis Redaktionsschluss zurück, so gilt die Genehmigung zur Veröffentlichung als erteilt. Kosten für Änderungen der ursprünglich bestellten Ausführung werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. 4. Preise – Zahlungsbedingungen a) Anzeigen werden nach der gültigen Preisliste berechnet. Kosten für herzustellende Druckunterlagen wie Reinzeichnungen, Fotografien und Filmvorlagen sind im Anzeigenpreis nicht inbegriffen. Sie werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. b) Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Auftragserteilung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wird der Steuersatz zwischen Abschluss des Vertrages und Erscheinen des Werkes einer Veränderung unterworfen, so bleibt die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages vorbehalten. Sofern vom Gesetzgeber keine andere Regelung vorgeschrieben ist. c) Die Rechnung ist – unabhängig vom Erscheinungsdatum bei Redaktionsschluss zu zahlen. Bei einer Belegung von mehreren Magazinausgaben zum Kombipreis (Halbjahresschaltung oder Jahresschaltung) ist der Rechnungsbetrag bei Erscheinen des ersten Magazines fällig. Bei Gewährung von Mengenrabatt wird nur eine Rechnung pro Bestellung erstellt. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und Bearbeitungskosten berechnet. Die zweite und jede weitere Mahnung werden mit 3,- EURO in Rechnung gestellt. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf das umseitig genannte Konto des Herausgebers oder unmittelbar an den Vertreter zu leisten. An Vertreter geleistete Zahlungen werden nur anerkannt, wenn diese ordnungsgemäß quittiert sind. d) Der Herausgeber ist berechtigt, bei neuen Geschäftsbeziehungen mit Werbemittlern Vorkasse zu verlangen. e) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber dem Verlag aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt. f) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Herausgeber kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. g) Der Herausgeber liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. 5. Mängelansprüche a) Offensichtliche Anzeigenmängel sind dem Herausgeber innerhalb von 30 Tagen, bei Vollkaufleuten unverzüglich, nach Erscheinen des Magazines anzuzeigen; später eingehende Mängelrügen werden vom Herausgeber nicht berücksichtigt, die Anzeigenschaltung gilt dann als richtig ausgeführt. b) Ist die in Auftrag gegebene Anzeige ganz oder teilweise nicht oder in inhaltlich veränderter Form erschienen, so hat der Auftraggeber (außer bei Onlineobjekten) kein Recht auf Nacherfüllung, insbesondere nicht auf Neudruck, Einfügung oder Versendung von Berichtigungsnachträgen. Im Fall einer kostenpflichtigen Anzeige hat der Auftraggeber (außer bei Onlineobjekten) einen Anspruch auf Minderung des Rechnungsbetrages für die Anzeige ohne Rücktritt vom Vertrag. c) Die Herstellung der Magazine erfolgt gemäß der in der gültigen Preisliste angegebenen Auflagenhöhe. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass jeder Haushalt im Verbreitungsgebiet ein Magazin erhält. d) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. 6. Haftung a) Der Verlag haftet nicht für einfach fahrlässig verursachte Schäden aus sonstiger Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt, es sei denn, es wurden wesentliche Vertragspflichten verletzt, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind (Verletzung von Kardinalspflichten). b) Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalspflichten haftet der Herausgeber nur für vertragstypische und bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbare Schäden. Er haftet in diesem Fall nicht für mittelbare Folgeschäden und nur bis maximal zur Höhe des Preises der bestellten Anzeige. c) Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist die Haftung des Herausgebers für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf bei derartigen Verlagsschäden vorhersehbare Schäden. e) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden, wenn sich die Haftung zwingend aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt, wenn es um eine Garantieerklärung geht oder um einen Fall arglistigen Verschweigens eines Mangels. f) Wenn der Herausgeber an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehner Ereignisse gehindert wird und er diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Energie, behördlichen Maßnahmen, so verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Nach 6 Monaten ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. g) Wenn die bestellte Anzeige in einem Onlineobjekt veröffentlicht ist, berechtigt ein kurzfristiger Ausfall des Systems aufgrund technischer Notwendigkeiten nicht zu Schadenersatzansprüchen. 7. Verjährung Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln oder Schadenersatzes verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen, sowie für die in Ziffer 6e) genannten Fälle. 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz des Herausgebers. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Herausgebers Gerichtsstand. Der Herausgeber ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 9. Zusätzliche Bedingungen für Werbungsmittler a) Werbungsmittler erhalten vom Herausgeber nur dann eine Mittlervergütung, wenn die Bestellung zum Agenturpreis abgerechnet wird, der Werbungsmittler den Auftrag direkt abwickelt, die Bezahlung übernimmt und die Texte bzw. Druckunterlagen unmittelbar liefert. Ferner erhalten Werbungsmittler nur dann eine Mittlervergütung, wenn ihr handelsregisterlicher Unternehmensgegenstand dem einer Werbeagentur entspricht. Auf Anforderung hat der Werbungsmittler eine Kopie des Handelsregisterauszugs dem Herausgeber vorzulegen. Die Entscheidung darüber, ob der Unternehmensgegenstand dem einer Werbeagentur entspricht, trifft ausschließlich der Herausgeber. b) Der Verlag zahlt dem Werbungsmittler keine Vermittlungsprovision, wenn der Besteller im Vorjahr einen Auftrag über die herausgebereigene Verkaufsorganisation erteilt hat. c) Die vom Herausgeber gewährte Vermittlungsprovision darf an den Besteller weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. d) Dem Besteller ist bekannt, dass Werbungsmittler und Werbeagenturen verpflichtet sind, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Bestellern an die jeweils gültige Preisliste des Herausgebers zu halten. 10. Daten a) Hinweis gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz: Name und Anschrift des Auftraggebers sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten werden in automatisierten Dateien gespeichert. b) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die bestellte Eintragung bzw. ihr Inhalt in weiteren gedruckten und/oder elektronischen Verzeichnissen und Informationsdiensten des Herausgebers veröffentlicht werden kann. Dies gilt ungeachtet eines evtl. Widerspruches gegen die Veröffentlichung des Standardeintrages in elektronischen Verzeichnissen (§10 TD SV). Der Eintrag kann ggf. im Rahmen der Integration in diese Medien aufbereitet und verändert werden. Ein Anspruch auf Veröffentlichung ergibt sich aus dieser Klausel nicht. c) Matern werden nur auf besonderer Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. 11. Urheberrecht a) Das Copyright für Beiträge, Fotos sowie erstellte Texte und Grafiken bleibt allein beim Herausgeber. Eine Vervielfältigung oder Verwendung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Herausgebers. 12. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit wie nur möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach den Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt hätten.